Satzung
I. Grundlagen des Vereins
§ 1 Name, Geschäftsjahr, Sitz
Name, Eintragung
Der Name des Vereins lautet „Dorfverein Krackow“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Rechtsformzusatz „e. V.“ im Namen.Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 17329 Krackow.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Steuerbegünstigte Zwecke
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Konkreter Förderzweck
Zweck des Vereins ist:die Förderung von Kunst und Kultur,
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
sowiedie Förderung des Feuer- bzw. Brandschutzes.
Maßnahmen
Gemeinsame Aktivitäten, kulturelle Veranstaltungen und die Unterstützung lokaler sowie gemeinschaftsfördernder Projekte sollen dazu beitragen, ein soziales Netzwerk aufzubauen und das Dorfleben lebendig zu gestalten. Der Satzungszweck zur Förderung der Kunst und Kultur wird insbesondere verwirklicht
durch:die Durchführung von Workshops bzw. Kursen, wie z. B. Töpfern;
die Organisation von Ausstellungen, wie z. B. die Präsentation von Werken lokaler Künstler oder die Vorstellung der Dorfgeschichte;
die Ausrichtung kultureller Veranstaltungen, wie z. B. Filmvorführungen, Wettbewerben oder Mitmach-Programmen, sowie
die Umsetzung lokaler Projekte, wie z. B. Angebote für Jugendliche und Senioren, Nachbarschaftshilfen, Schulungen oder die Förderung der deutsch-polnischen Begegnung.
Der Satzungszweck zur Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung wird insbesondere verwirklicht durch:
Heimatpflege: Sammeln und Dokumentieren alter Geschichten und Traditionen des Dorfes/der Gemeinde.
Heimatkunde: die Durchführung von Workshops zu Handwerk und alten Traditionen, wie z. B. das Backen und Kochen im Steinbackofen,
Vorträge und Workshops zur Dorfgeschichte oder regionaler
Besonderheiten sowiedie Erstellung von Broschüren, Büchern oder digitalen Archiven, die Informationen zur Heimatkunde bereitstellen.
Ortsverschönerung:
Anlegen und Pflegen von Blumenbeeten oder Grünflächen sowie Pflanzaktionen für Bäume oder Blühwiesen zur Förderung der Artenvielfalt,
regelmäßige Müllsammelaktionen in der Umgebung,
Gestaltung und Aufstellung von Sitzbänken, Info-Tafeln oder dekorativen Elementen,
die Renovierung alter Gebäude (zur Bildung eines attraktiven Dorf-/Gemeindezentrums) sowie
die Installation von Verkehrsberuhigungsmaßnahmen wie Tafeln oder Schildern.
Gemeinsame Aktionen:
Veranstaltungen zur Dorfverschönerung sowie
die digitale Entwicklung einer Webseite oder App mit Informationen zur Heimatgeschichte, Sehenswürdigkeiten und Projekten.
Der Satzungszweck zur Förderung des Feuer- bzw. Brandschutzes wird insbesondere verwirklicht durch:
Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Krackow sowie der lokalen Jugendfeuerwehr im materiellen und ideellen Sinne sowie
Unterstützung bei Veranstaltungen zur Förderung der Personalgewinnung bzw. Öffentlichkeitsarbeit.
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 3 Grundsätze des Vereins
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Unabhängigkeit. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer und fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
II. Vereinsmitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge, Pflichten
Mitglieder des Vereins
Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.
Ordentliche Mitglieder sind alle natürliche Person.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung benannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben in der Mitgliederversammlung diese eine Stimme.
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher oder digitaler Form (E-Mail, Messenger) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Antrag auf Mitgliedschaft Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Antrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch den Minderjährigen erteilen und mit Vollendung des 18. Lebensjahrs sind diese Mitglieder beitragspflichtig. Gegen die Ablehnung steht der Bewerberin bzw. dem Bewerber kein Rechtsmittel zu. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt, wenn der Vorstand den Antrag auf Mitgliedschaft innerhalb eines Monats nach dessen Eingang nicht abgelehnt hat. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.Beiträge
Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die MitgliederversammlungPflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift und ggf. eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Grund
Die Mitgliedschaft endetbei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
durch Austritt;
durch Ausschluss.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechten und Pflichten, ausgenommen bestehender Beitragspflichten (Schulden), des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung (formlos per Brief oder in digitaler Form) an den Vorstand bis zum 31.10. des Jahres und wird mit Ende des 31.12. wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solch wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder
den Grundsätzen bzw. Interessen des Vereins grob zuwidergehandelt hat. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
III. Die Organe des Vereins
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Anzahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht ausder bzw. dem 1. Vorsitzenden;
der bzw. dem 2. Vorsitzenden sowie
der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
Der Posten der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters kann in Personalunion durch die verbliebenen Ämter des Vorstands wahrgenommen werden.
Vertretungsberechtigung
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht ausder bzw. dem 1. Vorsitzenden,
der bzw. dem 2. Vorsitzenden und
der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister.
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
Aufstellung der Tagesordnung;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
Führen der Bücher;
Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
Wahl
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei (3) Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in den Vorstand kooptieren. Maximal dürfen zwei Vorstandsmitglieder kooptiert werden. Die Amtszeit von nachgewählten bzw. kooptierten Vorstandsmitgliedern endet zusammen mit dem ursprünglich gewählten Vorstand.Vergütung
Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung bis zu einer Höhe von 840 Euro jährlich beschließen.Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der bzw. dem 1. Vorsitzenden, bei deren bzw. dessen Verhinderung von der bzw. dem 2. Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Vorstandssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Vorstandtreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videooder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der 1. Vorsitzende oder die bzw. der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des 1. Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 8 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei (2) Kassenprüfer für die Dauer von einem (1) Jahr. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder beantragen. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
9 Ordentliche Mitgliederversammlung
Häufigkeit
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.Präsenzversammlung und virtuelle Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher oder digitaler Form (per E-Mail oder Messenger) durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei (2) Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand formlos in schriftlicher oder digitaler Form (E-Mail oder Messenger) mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfang findet statt, wenn zuvor die Dringlichkeit beschlossen wurde.Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der 1. Vorsitzende. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme und die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.Wahlen
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.Aufgabenbereiche
Die Mitgliederversammlung ist zuständig fürdie Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Kassenprüfer;
Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedern;
die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
Änderungen der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über vom Vorstand erstellte Ordnungen zur Durchführung der Satzung,
Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
Versammlungsleitung
Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen bzw. deren Verhinderung von ihrem bzw. seinem Stellvertreter oder der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin bzw. den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Versammlungsleiterin bzw. der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies im Interesse des Vereins erforderlich ist,
der Vorstand die Notwendigkeit einer solchen Versammlung beschließt oder
wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Der Vorstand muss innerhalb von vier (4) Wochen eine Entscheidung fällen und einen Termin bekannt geben. Die Ladungsfrist beträgt zwei (2) Wochen. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich oder in digitaler Form. Im Übrigen gelten die Regelungen für die Ordentliche Mitgliederversammlung analog.
IV. Vereinsleben
§11 Vereinsordnungen
Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig. Die Vereinsordnungen werden mit einfacher Mehrheit auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Vereinsordnungen können zum Beispiel bzw. bei Bedarf für folgende Bereiche erlassen werden (Aufzählung nicht abschließend):
Beitragsordnung,
Finanzordnung,
Geschäftsordnung sowie
Nutzungsordnungen für Vereinsressourcen.
Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung und den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 12 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
V. Schlussbestimmungen
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Krackow, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und es zu gleichen Teilen als Zuwendung an alle derzeit, in der Gemeinde Krackow, bestehenden Vereine aufteilt.
§ 14 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2025 beschlossen.